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Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen
Nach Empfehlung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ)
Stand: 01.01.2015
1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer Jaroslava Öttinger (nachstehend „Übersetzer“ oder „Dolmetscher“) und dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist. Mit der Auftragsvergabe akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn der Übersetzer diese ausdrücklich anerkannt hat.
2. Erfüllung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der Auftraggeber erhält das vertraglich vereinbarte Werk spätestens zu dem zwischen Auftraggeber und Übersetzer vereinbarten Termin.
(2) Verbindlich ist hierbei der nach der Auftragsvergabe vereinbarte Termin nach dessen ausdrücklichen Bestätigung durch den Übersetzer. Der im Angebot vorgeschlagene Termin ist nicht bindend. Der Übersetzer unterrichtet den Auftraggeber, sobald sich herausstellt, dass der vereinbarte Termin nicht einhaltbar ist.
(3) Für die Erfüllung ist eine schriftliche Beauftragung des Übersetzers erforderlich (etwa eindeutig formuliertes E-Mail-Anschreiben). Geschieht die Erfüllung in Vorleistung, so legt der Auftraggeber vor Erfüllungsbeginn seine Identität (einschl. Rechtsform und Name des Geschäftsführers, z. B. durch Hinweis auf das Impressum einer Homepage) offen.
(4) Der Erfüllungszeitraum beginnt mit der Auftragsvergabe. Bei Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber bezahlt der Auftraggeber den zu diesem Zeitpunkt bereits übersetzten Teil. Insbesondere beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Auftraggebers somit auf den noch nicht übersetzten Teil auch dann, wenn der Übersetzer seine Dienstleistungen über das Internet angeboten hat.
(5) Die Endredaktion eines für den Druck bestimmten Werks gehört standardmäßig nicht zur übersetzerischen Leistung und muss, falls vom Auftraggeber gewünscht, ausdrücklich als vertragliche Leistung vereinbart werden.
(6) Wurde eine Layout-Bearbeitung nicht gesondert vereinbart, so beschränkt sich die Erfüllung auf die Bearbeitung des Textes. Bei Übersetzung einer nicht editierbaren Vorlage schuldet der Übersetzer dem Auftraggeber ein sauber gelayoutetes und nach dem Vorbild der Vorlage formatiertes Produkt ohne Anspruch auf druckreifes Layout. Eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes aufgrund unkorrekten Layoutings einer editierbaren Vorlage wird im Rahmen der Erfüllung nur repariert, wenn Layouting ausdrücklich als vertragliche Leistung vereinbart wurde.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterrichtet den Übersetzer unaufgefordert und rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Übersetzung (einschl. Verwendungszweck – z. B. Veröffentlichung – Sonderwünsche, Anzahl der Ausfertigungen etc.). Ist ein Korrekturlese-Auftrag als Endredaktion eines für den Druck vorgesehenen Werks gedacht, so unterrichtet der Auftraggeber den Übersetzer hierüber unaufgefordert und rechtzeitig.
(2) Wurde die Endredaktion als Leistung des Übersetzers vereinbart, so stellt der Auftraggeber dem Übersetzer unaufgefordert und rechtzeitig vor Drucklegung den Korrekturabzug zu, so dass der Übersetzer eventuelle Fehler beseitigen kann.
(3) Informationen und Unterlagen, die zur Herstellung des Werks erforderlich sind, stellt der Auftraggeber dem Übersetzer bei Erteilung des Auftrags unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung (In-House-Terminologie, Abbildungen, Abkürzungen, Referenztexte, Verweise auf Quellen im Internet, Kontaktperson für Rückfragen etc.)
(4) Der Auftraggeber bearbeitet eventuelle Rückfragen des Übersetzers (etwa per E-Mail) umgehend und stellt dem Übersetzer die Antworten in der für die rechtzeitige Fertigstellung des Werks erforderlichen Frist zur Verfügung.
(5) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Verwertungs-Rechte am zu übersetzenden Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten Dritter stellt er den Übersetzer frei.
(6) Hat der Übersetzer den Auftraggeber gem. Punkt 2 (2) unterrichtet, dass der vereinbarte Liefertermin nicht einhaltbar ist, so gewährt der Auftraggeber dem Übersetzer eine angemessene Nachfrist.
(7) Der Auftraggeber nimmt das Werk ab. Die Annahme des Werks ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Mit der hierfür erforderlichen Überprüfung des Werks beginnt er sofort nach der Lieferung. Als angemessene Frist für eine solche Überprüfung gilt ein Werktag pro 300 Normzeilen ab Lieferung. Die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber geschieht jedoch vorher konkludent durch ihre Ingebrauchnahme (z. B. Weiterlieferung einer Übersetzung an etwaige Endkunden, praktische Verwendung für eigene Zwecke, Veröffentlichung etc). Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, so befindet er sich auch ohne Mahnung in Annahmeverzug und haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
(8) Zur Abnahme gehört, dass der Auftraggeber das Werk vor seiner Ingebrauchnahme (z. B. Weiterlieferung an den Endkunden) auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation selbst überprüft.
(9) Sofern der Übersetzer in Vorleistung gegangen ist, bestätigt der Auftraggeber dem Übersetzer unaufgefordert schriftlich den Empfang der Leistung, z. B. per E-Mail. Versäumt er dies, so kommt er einer entsprechenden Aufforderung des Übersetzers nach.
4. Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Übersetzer bei Mängeln
(1) Der Auftraggeber und der Übersetzer verstehen den zustande gekommenen Vertrag als Rechtsgeschäft zu beiderseitigem Nutzen. Im Falle einer Mängelrüge sind sie verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren aktiv zur Erreichung des Vertragsziels beizutragen.
(2) Mängelrügen sind in Schriftform vorzubringen.
(3) In der Mängelrüge muss der gerügte Fehler genau lokalisiert und dergestalt begründet werden, dass der Übersetzer die Möglichkeit hat, die Rüge nachzuvollziehen und den Mangel ggf. zielgerichtet zu beheben. Die pauschale Beanstandung einer Übersetzung als fehler- bzw. mangelhaft genügt nicht.
(4) Anerkannt werden nur Mängelrügen aufgrund objektiv vorhandener, nicht unerheblicher Fehler. Die Objektivität der Rüge ist inhaltlich und/oder übersetzungswissenschaftlich zu substantiieren. Mängel, die durch Fehler im Ausgangstext entstanden sind (z. B. schlechte Lesbarkeit, falsche Angaben, falsche, missverständliche oder nicht ziellesergerechte Formulierung in der Vorlage) können nicht gerügt werden.
(5) Der Übersetzer schuldet dem Auftraggeber eine Stellungnahme zur Rüge und eine angemessene Würdigung der Argumente des Auftraggebers. Der Auftraggeber hört den Übersetzer an. Für eventuelle Einwendungen des Auftraggebers gegen die Argumente des Übersetzers gilt dasselbe wie für die Mängelrüge selbst, d.h. solche Einwendungen sind wie oben beschrieben zu substantiieren, die Argumente des Übersetzers sind in angemessener Weise zu würdigen.
(6) Der Übersetzer schuldet dem Auftraggeber die Bereinigung objektiv vorhandener Fehler in der Übersetzung.
(7) Der Anspruch auf Nachbesserung ist verwirkt, wenn die Mängelanzeige nicht binnen 4 Wochen nach Lieferung eingegangen ist.
(8) Der Übersetzer behält sich das Recht auf zweimalige Nachbesserung/Neuübersetzung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln in der Übersetzung, nicht auf eine Senkung des Preises.
(9) Zur Nachbesserung räumt der Auftraggeber dem Übersetzer eine angemessene Frist ein.
(10) Beseitigt der Übersetzer die vom Auftraggeber konkret benannten objektiven Mängel nicht binnen angemessener Frist oder lehnt er die Beseitigung solcher objektiven Mängel ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Übersetzers die Mängel durch Dritte beseitigen lassen und die hierfür entstehenden Kosten von der Vergütung des Übersetzers abziehen oder wahlweise vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn die vom Auftraggeber konkret benannten objektiven Mängel auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
(11) Eine verspätete Lieferung des Werks ist kein Mangel, wenn der Übersetzer den Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden des Umstands, der zur Verzögerung geführt hat, über diesen Umstand informiert, und dieser Umstand nicht vorhersehbar und durch den Übersetzer nicht zu vertreten war. Dies gilt auch für Krankheit des Übersetzers. Das Werk gilt als rechtzeitig geliefert, wenn eine eventuelle Überschreitung der Deadline durch Warten auf die Mitwirkung des Auftraggebers gem. Punkt 3 der vorliegenden Auftragsbedingungen entstanden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Selbstvornahme der Leistung ist der Auftraggeber in den Fällen des Leistungsverzugs, der Nachbesserung und zu vertretender Unmöglichkeit sowie in sonstigen Fällen nur berechtigt, wenn die Frist erheblich überschritten ist, und er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
(12) Layout-Fehler sind kein Mangel, wenn diese in der Vorlage bereits bestanden haben, und Layouting nicht vorher schriftlich als vertragliche Leistung vereinbart wurde.
5. Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Schäden, die durch technische Störungen (einschl. durch den Einsatz von SDL Trados, sofern der Auftraggeber durch diesen Preisnachlässe in Anspruch genommen hat und die Schäden nicht mit zumutbarem Aufwand behoben werden können) oder andere Formen der höheren Gewalt (einschl. Viren und Internetkriminalität) verursacht worden sind, gelten nicht als durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Gegen Viren und andere illegale Software trifft der Übersetzer durch den Einsatz moderner leistungsfähiger Anti-Virus-Software und tägliche Aktualisierung der Virendefinitionen angemessene Vorkehrungen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.
(3) Der Übersetzer haftet nur gegenüber seinem unmittelbaren Auftraggeber für ihm durch das Werk zugefügte Schäden.
(4) Die Haftung des Übersetzers erstreckt sich nicht auf mittelbare Schäden oder eventuelle Schadensersatzansprüche des Endkunden gegenüber dem Auftraggeber.
(5) Die Haftung des Übersetzers erstreckt sich nicht auf Mängel (einschl. verspäteter Lieferung) oder Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. durch die Vorgabe falscher Terminologie, eine mangelnde oder verspätete Erfüllung der in Punkt 3 genannten Pflichten).
(6) Die Haftung des Übersetzers erstreckt sich nicht auf Mängel des Werks, die durch Fehler im Ausgangstext entstanden sind (z. B. schlechte Lesbarkeit, falsche Angaben oder eine missverständliche Formulierung in der Vorlage).
(7) Der Übersetzer haftet für Schäden aus Fehlern gedruckter Erzeugnisse nur dann, wenn die Endredaktion des Werks ausdrücklich und schriftlich als vertragliche Leistung vereinbart wurde.
(8) Verschlechterungen des Erscheinungsbildes nicht fachgerecht gelayouteter editierbarer Vorlagen sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Reparatur des Layouts war ausdrücklich Teil der vertraglichen Leistung.
(9) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Übersetzer auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) verursachten Schadens wird auf das Fünffache des Auftragswerts begrenzt, max. jedoch auf 5.000 Euro. Im Einzelfall ist die schriftliche Vereinbarung eines höheren Schadensersatzanspruchs möglich.
(10) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung nach Nr.5 (1) und (9) gilt nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.
(11) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Übersetzer wegen Mängeln am Werk verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Lieferung des Werks.
(12) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt.
6. Berufsgeheimnis
(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Die Schweigepflicht des Übersetzers erstreckt sich ebenfalls auf den Namen des Auftraggebers selbst.
(2) Die Schweigepflicht des Übersetzers erstreckt sich ferner auf den Inhalt des übersetzten Textes, sofern dieser keine allgemein zugänglichen oder bekannten Tatsachen enthält.
(3) Der Übersetzer und seine Nachauftragnehmer sind berechtigt, die Vorlage und das Werk zu archivieren.
(4) Der Übersetzer ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers zusammen mit dem Ausgangstext und dem Werk zu archivieren.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ebenfalls für Nachauftragnehmer und Konsultanten, die der Übersetzer im Rahmen der Auftragserfüllung hinzugezogen hat.
7. Vergütung
(1) Der Auftraggeber des Übersetzers vergütet die vereinbarte und gelieferte Leistung. Die Rechnungen des Übersetzers sind unter Beachtung des Zahlungsziels laut Rechnung abzugsfrei zu begleichen.
(2) Es gilt der zwischen Auftraggeber und Übersetzer vereinbarte Preis für ein Wort des Ausgangstextes, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
(3) Ausschlaggebend für den Rechnungsbetrag ist der tatsächliche Umfang des Werks und der tatsächliche Arbeitsaufwand. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vorlage in einem Format geliefert wird, das bei der Angebotserstellung nur eine Schätzung des Umfangs zulässt (z. B. Ausdruck, Graphikdatei, MS-Office-Dokument mit Textfeldern, Drop-down-Menüs). Für solche Schätzungen wird keine Gewähr übernommen.
(4) Bei Vorliegen von Repetitions (Wiederholungen) kann zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer eine prozentuale Staffelung des Wortpreises vereinbart werden, sofern der Text für die Bearbeitung mit einem CAT-Tool geeignet ist.
(5) Wird ein TM aus vorausgegangenen Projekten durch den Auftraggeber gestellt, so können Matches bei der Preisstaffelung mit berücksichtigt werden.
(6) Bearbeitung mit CAT-Tool: Bei der Verhandlung des Wortpreises basiert die Preisstaffelung auf der Analyse des betreffenden CAT-Tools.
(7) Der vereinbarte Wortpreis ist verbindlich und kann nicht nachträglich heruntergehandelt werden.
(8) Werden im Laufe der Erfüllung unvorhersehbare Schwierigkeiten bekannt, die der Übersetzer nicht zu vertreten hat, so kann der Übersetzer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber von diesem eine angemessene Vergütung des entstandenen Zusatzaufwands verlangen; alternativ können der Auftraggeber und der Übersetzer gemeinsam nach einer Lösung zur Umgehung dieses Aufwands suchen oder vom Vertrag zurücktreten.
(9) Zusätzliche Leistungen und Aufwendungen (Bestätigungen, Porto etc.) werden im Rahmen des in der Branche Üblichen auf die Vergütung der rein übersetzerischen (pro Wort abgerechneten) Leistung aufgeschlagen, sofern ihre unentgeltliche Erbringung nicht erwartbar ist, und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung bzw. Erstattung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(10) Bei umfangreichen Übersetzungen kann der Übersetzer einen angemessenen Vorschuss verlangen.
(11) Der Übersetzer ist nicht zur Vorleistung verpflichtet; vielmehr kann er mit dem Auftraggeber vorher vereinbaren, dass die Übergabe des Werks von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist, dies vor allem dann, wenn hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Auftraggebers keine einschlägigen Erkenntnisse bestehen.
8. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Übersetzer behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.
(3) Stellt der Auftraggeber bei Einsatz eines CAT-Systems das in früheren Projekten erstellte TM selbst, so behält er seine Rechte am TM auch nach der Bearbeitung durch den Übersetzer und kann die Lieferung der ungecleanten Datei verlangen.
(4) Stellt der Auftraggeber kein eigenes TM, so ist dieses Eigentum des Übersetzers und kann nur nach gesonderter Absprache und gegen angemessene Vergütung vom Übersetzer erworben werden; der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine gecleante Zieldatei.
9. Besonderheiten bei Dolmetschaufträgen
(1) Jeder Dolmetschereinsatz erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Dolmetscher.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Dolmetscher Leistungen zu verlangen, die über die vertraglich vereinbarte Tätigkeit hinausgehen (z. B. schriftliche Übersetzungen, Protokollführung, organisatorische Tätigkeiten u. ä.).
(3) Der Dolmetscher ist verpflichtet, sich angemessen und gemäß der Arbeit, für die er bestellt wurde, zu kleiden.
(4) Der Dolmetscher ist verpflichtet, alle in einer nichtöffentlichen Verhandlung gehörten Informationen als streng vertraulich zu betrachten.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dolmetscher gute Arbeitsbedingungen (z. B. angemessene Pausen) zu sichern.
(6) Bei Auslandseinsätzen hat der Auftraggeber dem Dolmetscher alle notwendigen Informationen (z. B. Einreisebestimmungen) rechtzeitig mitzuteilen.
(7) Wurde nichts anderes vereinbart, hat der Dolmetscher das Recht, eine Arbeit in unannehmbarer Umgebung aus physischen, psychischen oder moralisch-ethischen Gründen abzulehnen.
(8) Die Dolmetscherleistung ist Gegenstand des Urheberrechts nach dem Urhebergesetz.
10. Dolmetschhonorar
(1) Dolmetschaufträge werden nach aufgewendeter Zeit (Stunden-, Halbtages- oder Tagessätze) berechnet. Zugrunde gelegt wird die gesamte Zeit. D. h. Reise-, Warte- und Pausenzeiten gelten als Dienstleistungszeit und werden der reinen Dolmetschzeit hinzugerechnet. Angebrochene Stunden werden zu vollen Stunden aufgerundet.
(2) Ein Tagessatz umfasst eine maximale Dienstzeit (einschl. Warte- und Pausenzeiten) des Dolmetschers am Einsatzort von 8 Stunden. Ein Halbtagessatz umfasst eine maximale Dienstzeit (einschl. Warte- und Pausenzeiten) des Dolmetschers am Einsatzort von 4 Stunden.
(3) Für erbrachte Dolmetschleistungen nach Ablauf von 8 Stunden werden Überstundensätze fällig.
(4) Angebrochene Tage bei Dolmetscheinsätzen mit Übernachtung gelten für das Honorar als halbe Tage.
(5) Bei Einsätzen mit Übernachtung ist eine Aufrechnung verbleibender Stunden an einem kürzeren Veranstaltungstag gegen die Zeitdauer eines anderen Tages ausdrücklich ausgeschlossen bzw. bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
(6) Hat der Dolmetscher bei Einsätzen mit Übernachtung einen Tag vor Terminbeginn anzureisen und die Reisezeit dauert mehr als 5 Stunden, wird der Tagessatz fällig.
(7) Die Tages- bzw. Halbtagessätze sowie die Überstunden werden ab dem vom Auftraggeber gewünschten, schriftlich bekannt gegebenen Zeitpunkt, zu dem der Dolmetscher am Einsatzort erwartet wird, berechnet. Ein späterer Veranstaltungsbeginn bleibt unberücksichtigt.
(8) Spesen (z. B. Übernachtung und Verpflegung) gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden laut Belegen bzw. auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung abgerechnet.
(9) Vorschläge/Reservierungen des Auftraggebers bezüglich Übernachtung und Verpflegung werden im Allgemeinen akzeptiert. Müssen jedoch bei Unannehmbarkeit (sowohl hinsichtlich Qualität als auch jeglichen anderen Bedingungen) nicht befolgt werden.
(10) Ist eine bestimmte Reiseart des Dolmetschers zum Einsatzort vereinbart und kann diese auf Grund von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Dolmetschers liegen, nicht eingehalten werden (z. B. Höhere Gewalt), so ist der Dolmetscher berechtigt, die Anreise auf eine andere Art zu organisieren und die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
11. Rücktritt vom Vertrag bei Dolmetschaufträgen
(1) Die Stornierung eines gebuchten Dolmetschauftrages bedarf der Schriftform.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, bis mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung seinen Auftrag zu stornieren. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen zurück erstattet. Tritt der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei:
• Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Einsatztermin 30%
• Rücktritt bis zu 7 Tagen vor Einsatztermin 50%
• Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder bei Abbruch der Veranstaltung 100%
der im Vertrag vereinbarten Honorare als Verdienstausfallentschädigung (Ausfallhonorar) zu entrichten. Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z. B. bereits gebuchte Flugtickets der Dolmetscher, Hotelbuchungen) sind zuzüglich zu entrichten.
(3) Für den Fall, dass der Dolmetscher einen angenommenen Auftrag fristgerecht (bis mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung) stornieren muss, erhält der Auftraggeber alle geleisteten Zahlungen zurück. Weitere Ansprüche, wie z. B. Schadenersatz, können in solch einem Fall nicht geltend gemacht werden.
12. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt schweizerisches Recht.
(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.
13. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
14. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.